LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2020
3 Sa 38/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 89/18

Sendungsstatus kein Anscheinsbeweis für ZustellungAuslieferungsbeleg des Einschreibens der Deutschen Post AG als tauglicher Zugangsbeweis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 38/19

DRsp Nr. 2020/18401

Sendungsstatus kein Anscheinsbeweis für Zustellung Auslieferungsbeleg des Einschreibens der Deutschen Post AG als tauglicher Zugangsbeweis

Der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens ist vom Auslieferungsbeleg zu unterscheiden. Aus dem Sendungsstatus geht nicht der Name des Zustellers hervor und er beinhaltet auch keine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers. Die Aussagekraft des Sendungsstatus reicht nicht aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs der Postsendung zu gründen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19. März 2019 - 7 Ca 89/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2017 hinaus.