BSG - Beschluss vom 07.06.2017
B 14 AS 405/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1230/13
SG Meiningen, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2359/11

SGB II - LeistungenEinordnung einer Erbschaft als EinkommenGrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 405/16 B

DRsp Nr. 2017/13797

SGB II - Leistungen Einordnung einer Erbschaft als Einkommen Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird. 3. Neben der klaren Formulierung einer Rechtsfrage muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Herausarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf auch der Literatur, aufzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt.