BSG - Beschluss vom 03.07.2017
B 13 R 34/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 198/15
SG Dresden, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 1480/11

SGB-II-LeistungenAnrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente des EhepartnersVerfassungskonformität der Einbeziehung in die Bedürftigkeitsprüfung

BSG, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 34/16 BH

DRsp Nr. 2017/13936

SGB-II -Leistungen Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehepartners Verfassungskonformität der Einbeziehung in die Bedürftigkeitsprüfung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang ungeklärte und für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Das BSG hat bereits entschieden, es sei rechtmäßig, die von einem Ehepartner in der Bedarfsgemeinschaft bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen bei der Berechnung der SGB-II -Leistung des anderen Ehepartners zu berücksichtigen. 3. Ihre Einbeziehung in die Bedürftigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Einkommensanrechnung begegneten auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Wie die Sozialhilfe dienen die Leistungen nach dem SGB II der Überbrückung einer akuten Notlage. 5. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden in besonderer Weise in eine solidarische Pflicht genommen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden könne; dies rechtfertigt auch die Erwartung, dass die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vorhandenes Einkommen zunächst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs sowie des Bedarfs der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft einsetzen, bevor sie bestehende Verpflichtungen erfüllen.