Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R in B beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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