BSG - Beschluss vom 06.06.2017
B 4 AS 16/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 304/15
SG Mainz, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1196/13
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 305/15
SG Mainz, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 345/14

SGB-II-LeistungenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 16/17 B - Aktenzeichen B 4 AS 17/17 B

DRsp Nr. 2017/13565

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.