BSG - Beschluss vom 13.04.2017
B 4 AS 9/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 355/13
SG Oldenburg, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1575/11

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungDivergenzrügeFormgerechte Darlegung einer DivergenzAbstrakter Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 9/17 B

DRsp Nr. 2017/13747

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Divergenzrüge Formgerechte Darlegung einer Divergenz Abstrakter Rechtssatz

1. Die formgerechte Darlegung einer Divergenz erfordert, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. 2. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. 3. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. 4. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin C W in O beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) in dem Zeitraum von August bis November 2010.