BSG - Beschluss vom 11.12.2017
B 8 SO 58/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 159/15
SG Frankfurt/Main, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 100/13

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungVerfahrensrügeDarstellung der weiteren Entwicklung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 58/17 B

DRsp Nr. 2018/1738

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Verfahrensrüge Darstellung der weiteren Entwicklung des Rechtsstreits

Soll die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen ist darzulegen, welche andere Entwicklung das Verfahren ohne den Verfahrensmangel genommen und inwiefern dies das angefochtene Urteil im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung beeinflusst hätte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).