BSG - Beschluss vom 02.08.2017
B 14 AS 192/17 B
Normen:
SGB III § 37; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2662/16
SG Berlin, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 25807/15

SGB-II-LeistungenKosten einer KFZ-ReparaturAntragserfordernisGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 192/17 B

DRsp Nr. 2017/14439

SGB-II -Leistungen Kosten einer KFZ-Reparatur Antragserfordernis Grundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. auch unter Berücksichtigung der Literatur aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage (Klärungsfähigkeit) erwarten lässt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 37; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: