BSG - Beschluss vom 18.09.2017
B 14 AS 84/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 657/13
SG Berlin, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 30006/12

SGB-II-LeistungenVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsKein absoluter RevisionsgrundVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 84/17 B

DRsp Nr. 2017/15045

SGB-II -Leistungen Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Kein absoluter Revisionsgrund Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren im Unterschied zu § 138 Nr. 3 VwGO kein absoluter Revisionsgrund ist, müssen auch die übrigen Voraussetzungen wie das "Beruhen-Können" des LSG-Urteils auf der Verletzung und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden. 2. Bei einer Überraschungsentscheidung ist es daher z.B. in der Regel notwendig vorzutragen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen dadurch verhindert wurde und inwieweit die Entscheidung darauf beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2017 - L 5 AS 657/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe: