BSG - Beschluss vom 08.06.2017
B 4 AS 123/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1918/13
SG Mannheim, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2788/12

SGB-II-LeistungenVerfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs für AlleinstehendeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 123/17 B

DRsp Nr. 2017/13144

SGB-II -Leistungen Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer müsste daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: