BSG - Beschluss vom 29.08.2017
B 14 AS 91/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 66/16
SG Hamburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3602/15

SGB-II-LeistungenVoraussetzungen des LeistungsausschlussesBegriff der UnterbringungGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 91/17 B

DRsp Nr. 2017/14510

SGB-II -Leistungen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses Begriff der Unterbringung Grundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. 3. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt, also einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss.