BSG - Beschluss vom 26.04.2017
B 4 AS 116/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 489/16
SG Mainz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 205/16

SGB-II-LeistungenVorliegen einer BedarfsgemeinschaftAbweichung von dem sogenannten KopfteilprinzipGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 116/17 B

DRsp Nr. 2017/13760

SGB-II -Leistungen Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft Abweichung von dem sogenannten Kopfteilprinzip Grundsatzrüge

1. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, wenn sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten und aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig wären. 2. Die Rechtsfragen zu den Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft und für eine Abweichung von dem sogenannten "Kopfteilprinzip" sind durch Urteile des Senats bereits geklärt.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: