BSG - Beschluss vom 25.10.2017
B 8 SO 73/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 116/15
SG Dortmund, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 359/13

SGB XII-LeistungenBegleichung einer StromkostennachzahlungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 73/17 B

DRsp Nr. 2017/17734

SGB XII -Leistungen Begleichung einer Stromkostennachzahlung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 61,85 Euro zur Begleichung einer Stromkostennachzahlung.