BSG - Beschluss vom 17.08.2017
B 8 SO 46/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 63/16
SG Kassel, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 9/15

SGB-XII-LeistungenGewährung eines zinslosen Darlehens zur Finanzierung eines FührerscheinsGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 46/17 B

DRsp Nr. 2017/14453

SGB-XII -Leistungen Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Finanzierung eines Führerscheins Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden. 3. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 4. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen. 5. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.