Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Beteiligung der Eltern der Klägerin an den Kosten von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
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