BSG - Beschluss vom 24.07.2017
B 8 SO 87/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 16/14
SG Koblenz, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 28/12

SGB-XII-LeistungenLeistungen der EingliederungshilfeEinkommens- und VermögensabhängigkeitGrundsatzrügeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 87/16 B

DRsp Nr. 2017/14454

SGB-XII -Leistungen Leistungen der Eingliederungshilfe Einkommens- und Vermögensabhängigkeit Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen. 4. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind - wie dies in § 19 Abs. 3 SGB XII ausdrücklich normiert ist - im Grundsatz einkommens- und vermögensabhängig zu gewähren.