BSG - Beschluss vom 18.09.2017
B 8 SO 65/17 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 87/15
SG Chemnitz, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 130/15

SGB-XII-LeistungenNichtzulassungsbeschwerdeOrdnungsgemäße BegründungEigenständige Prüfung des Streitstoffs durch den Bevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 65/17 B

DRsp Nr. 2017/15050

SGB-XII -Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Ordnungsgemäße Begründung Eigenständige Prüfung des Streitstoffs durch den Bevollmächtigten

1. Eine ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt. 2. Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist. 3. Daran fehlt es erkennbar, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorlegt und noch nicht einmal behauptet, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I