BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 8 SO 11/17 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 1/15
SG Saarbrücken, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 33/11

SGB-XII-LeistungenÜbernahme von Kosten für das Medikament RebifNichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSGBefähigung zum Richteramt

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 11/17 B

DRsp Nr. 2017/16061

SGB-XII -Leistungen Übernahme von Kosten für das Medikament "Rebif" Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG Befähigung zum Richteramt

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss sich ein Kläger gem. § 73 Abs. 4 SGG durch einen vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. 2. Diese zwingende gesetzliche Voraussetzung kann nicht durch langjährige Berufserfahrung bei einem Sozialversicherungsträger ersetzt werden; auch ein Sozialversicherungsträger könnte sich vor dem BSG im Übrigen nur dann durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe: