Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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