BSG - Beschluss vom 25.07.2017
B 8 SO 14/17 BH
Normen:
SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 113/15
SG Augsburg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 115/13

SGB-XII-LeistungenÜbernahme von UmzugskostenGrundsatzrügeBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 14/17 BH

DRsp Nr. 2017/14452

SGB-XII -Leistungen Übernahme von Umzugskosten Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Umzugskosten übernommen werden können, hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - befasst, dort aber offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung Ermessen auszuüben hat und ob die Erteilung einer Zusicherung überhaupt materiellrechtlich Voraussetzung für die Kostenübernahme ist. 2. Stützt das LSG seine Entscheidung nicht nur auf eine noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage, sondern auch auf eine Alternativbegründung, muss ein Zulassungsgrund auch bezogen auf die Alternativbegründung geltend gemacht werden können, um die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht bejahen zu können.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme bzw Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 902,95 Euro.