BGH - Urteil vom 26.06.2018
VI ZR 285/17
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1180
NJW 2018, 3382
VersR 2018, 1192
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 129/12
OLG Düsseldorf, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 78/15

Sicherstellung der Kenntnisnahme des Patienten von eingegangenen Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden durch den Arzt nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags; Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob

BGH, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen VI ZR 285/17

DRsp Nr. 2018/11326

Sicherstellung der Kenntnisnahme des Patienten von eingegangenen Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden durch den Arzt nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags; Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob

a) Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.b) Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine langjährige Hausärztin, wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch.