BVerwG - Urteil vom 26.02.2020
3 C 14.18
Normen:
KHG § 1; KHG § 2 Nr. 1; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; KHG § 8 Abs. 2; BPflV § 2 Abs. 1 S. 1; BPflV § 2 Abs. 3; KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 2 Abs. 3; SGB V § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 168, 1
DÖV 2020, 948
NVwZ-RR 2020, 790
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen KO
VG Gera, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 213/12

Sicherstellung der zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen personellen Leistungsfähigkeit; Zurückgreifen auf ärztliches Personal eines anderen Krankenhauses; Erfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses

BVerwG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 3 C 14.18

DRsp Nr. 2020/9681

Sicherstellung der zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen personellen Leistungsfähigkeit; Zurückgreifen auf ärztliches Personal eines anderen Krankenhauses; Erfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses

Ein Krankenhaus kann die zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicherstellen, das von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert ist. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2016, berichtigt durch Beschluss vom 26. Mai 2017, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

KHG § 1; KHG § 2 Nr. 1; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; KHG § 8 Abs. 2; BPflV § 2 Abs. 1 S. 1; BPflV § 2 Abs. 3; KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 2 Abs. 3; SGB V § 107 Abs. 1;

Gründe

I