OLG Bremen - Urteil vom 02.10.2019
1 U 12/18
Normen:
BGB § 138; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/16

Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Erbringung esoterischer Lebensberatung in Verbindung mit KartenlegenTreuwidrigkeit der Berufung des Verpflichten auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages

OLG Bremen, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 1 U 12/18

DRsp Nr. 2020/17862

Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Erbringung esoterischer Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen Treuwidrigkeit der Berufung des Verpflichten auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages

1. Wer willentlich eine Beratungs- und Vertrauenssituation übernimmt und sich unter Ausnutzung dieser Stellung erhebliche finanzielle Vorteile vom Treueberechtigten zuwenden lässt, handelt sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Wertung, die Geltung auch über die Fälle gesetzlich geregelter Fallgestaltungen von Vertrauensstellungen hinaus beansprucht. 2. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Ausnutzung einer Beratungs- und Vertrauenssituation gilt auch für den Fall der Annahme von Vorteilen zugunsten von nahestehenden Personen der Vertrauensperson. 3. Die Ausnutzung der Vertrauensstellung im Rahmen eines Beratungsvertrags zur eigennützigen Vorteilserzielung beinhaltet zudem auch eine Verletzung vertraglicher Treuepflichten.