I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 -
Die Anträge auf Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
I.
Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Verpflichtung der Schuldnerin, einen Buchauszug zu erteilen.
Mit rechtskräftigem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2019 -
Erstinstanzlich hat der Gläubiger die Ansicht vertreten, der in Köln bereitliegende Buchauszug müsse auch einem Kurierdienst oder einem Boten oder einer sonstigen Vertrauensperson übergeben werden.
Der Gläubiger hat sinngemäß zuletzt beantragt,
1. gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen;
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