LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2020
15 Ta 1071/20
Normen:
ArbGG § 78 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11580/17

Sitz des Unternehmens als Erfüllungsort für Buchauszug

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 15 Ta 1071/20

DRsp Nr. 2021/1235

Sitz des Unternehmens als Erfüllungsort für Buchauszug

Die Nichterfüllung einer geschuldeten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung der §§ 887ff. ZPO.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 - 12 Ca 11580/17 - abgeändert:

Die Anträge auf Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Verpflichtung der Schuldnerin, einen Buchauszug zu erteilen.

Mit rechtskräftigem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2019 - 15 Sa 314/19 - war die Schuldnerin verurteilt worden, einen Buchauszug zu erteilen. Der titulierte Buchauszug liegt am Sitz der Schuldnerin in Köln in Form eines EDV-Sticks bereit.

Erstinstanzlich hat der Gläubiger die Ansicht vertreten, der in Köln bereitliegende Buchauszug müsse auch einem Kurierdienst oder einem Boten oder einer sonstigen Vertrauensperson übergeben werden.

Der Gläubiger hat sinngemäß zuletzt beantragt,

1. gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen;