OLG Dresden - Urteil vom 21.07.2020
4 W 242/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 619/20

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen VerfügungEntscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil

OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 4 W 242/20

DRsp Nr. 2020/13602

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird, ist auch dann durch Urteil zu treffen, wenn ein zunächst angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.

I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes untersagt, im Internet und/oder auf sonstige Weise wörtlich und/oder sinngemäß gegenüber Dritten das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

"Dass einer der genannten Redakteure im Impressum von "www...........-......" B...... Rechtsanwalt ist, wirft Fragen auf."

wie geschehen mit der Veröffentlichung unter htttps://xxxxxx-.......... ... (Anlage AST 6)

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128 Abs. 2;

Gründe:

I.