1. Die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2019 - 1 BVGa 5/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Arbeitgeber wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.
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