LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2019
26 Ta 1701/19
Normen:
ZPO § 732;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 16
LAGE ArbGG 1979 § 85 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 5/19

Sofortige Vollstreckbarkeit einstweiliger Verfügung im Beschlussverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 26 Ta 1701/19

DRsp Nr. 2019/15134

Sofortige Vollstreckbarkeit einstweiliger Verfügung im Beschlussverfahren

1. Im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügungen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) sind sofort vollstreckbar, da § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Zwangsvollstreckung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nur aus rechtskräftigen Beschlüssen des Arbeitsgerichts stattfindet, auf einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren keine Anwendung findet (Düwell/Lipke-Reinfelder 5. Aufl. 2019 § 85 Rn. 8). 2. Grundsätzlich setzt die Zwangsvollstreckung eine mit der Klausel versehene Ausfertigung des Titels voraus. Eine Ausnahme hiervon macht § 929 Abs. 1 ZPO, der über § 936 ZPO auf einstweilige Verfügungen entsprechend anzuwenden ist. 3. Eine Klauselerinnerung ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen, obwohl es hierauf im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht ankommt.

1. Die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2019 - 1 BVGa 5/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 732;

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.