BAG - Urteil vom 29.06.1989
6 AZR 666/87
Normen:
BAT SR 2 e I Nr. 5 Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
ZTR 1989, 484
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 127/87
ArbG Koblenz, vom 01.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1175/86

Soldaten: Vergütung bei Manöver an dienstplanfreien Arbeitstagen

BAG, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 666/87

DRsp Nr. 2001/14728

Soldaten: Vergütung bei Manöver an dienstplanfreien Arbeitstagen

1. Als Angestellter im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung gehört der Kläger zu der Personengruppe, für die die Sonderregelungen für Angestellte in diesem Bereich (SR 2 e I BAT) Anwendung finden. Nach Nr. 5 Abs. 6 dieser Sonderregelungen gelten für Angestellte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, die Regelungen des Anhangs zu diesen Sonderregelungen. 2. Nach Abs. 2 a) des Anhangs zu den Sonderregelungen 2 e I BAT erhält der Angestellte für die Dauer seiner Teilnahme an einem Manöver als Abgeltung seiner zusätzlichen Arbeitsleistungen neben seinen monatlichen Bezügen einen täglichen Pauschbetrag in Höhe der Vergütung für sechs Überstunden. Dieser Pauschbetrag schließt die Vergütung für Überstunden, für die Inanspruchnahme nach Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a) der SR 2 e I BAT sowie die Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 BAT ein. Darüber hinaus finden die §§ 17 und 35 BAT keine Anwendung.

Normenkette:

BAT SR 2 e I Nr. 5 Abs. 6 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger während der Teilnahme an Manövern zu zahlenden Vergütung für an dienstplanmäßig freien Tagen geleistete Arbeitsstunden.