BAG - Urteil vom 21.12.1970
3 AZR 510/69
Normen:
BGB § 305 (Billigkeitskontrolle), § 242 (Gleichbehandlung), § 315, § 611 (Vertragliche Einheitsregelung);
Fundstellen:
AG 1971, 199
AP Nr. 1 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle
AuR 1971, 310
BB 1971, 522
BetrAV 1971, 122
BetrR 1971, 277
DB 1971, 727
JuS 1971, 325
MDR 1971, 520
NJW 1971, 1149
Personal 1972, 115
RdA 1971, 155
SAE 1972, 157
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg (Stuttgart) - Urteil - 23.09.1969 - 3 Sa 30/69 ,

Sondervergütung: Bestimmungsrecht des Arbeitgebers - Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 21.12.1970 - Aktenzeichen 3 AZR 510/69

DRsp Nr. 2000/10266

Sondervergütung: Bestimmungsrecht des Arbeitgebers - Interessenausgleich

»1. Bei der sogenannten vertraglichen Einheitsregelung, ferner bei der Bestimmung einer vertraglichen Leistung durch den Arbeitgeber sowie bei der Ausschüttung freiwilliger Leistungen unter Ausschluss des Rechtsanspruchs setzt nur eine der Vertragsparteien, nämlich der Arbeitgeber, Leistungen fest, die der Arbeitnehmer erhält. Der Arbeitgeber bestimmt damit einseitig den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Die Vertragsparität kann in diesen Fällen einen Interessenausgleich nicht gewährleisten. Deshalb darf der Arbeitgeber nicht nur seine Interessen verfolgen; er muss auch den Interessen des Arbeitnehmers angemessen Rechnung tragen: Seine Leistungsbestimmung muss billig und gerecht sein; ob sie dies ist, müssen die Gerichte im Streitfall nachprüfen. 2. Bei der Ausschüttung von Sondervergütungen steht es dem Arbeitgeber frei, Bedingungen aufzustellen, sofern er dabei nach billigem Ermessen verfährt. 3. Wenn der Arbeitgeber die Zahlung einer Sondervergütung an solche Voraussetzungen binden will, mit denen der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zu rechnen braucht, muss er rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt geben, welche Bedingungen im einzelnen gelten sollen.«

Normenkette:

BGB § 305 (Billigkeitskontrolle), § 242 (Gleichbehandlung), § 315, § 611 (Vertragliche Einheitsregelung);

Tatbestand: