BVerwG - Beschluss vom 27.02.2020
2 WRB 1.19
Normen:
WBO § 5 Abs. 1 S. 1-2; WBO § 6 Abs. 1; BGB § 242; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 604
ZBR 2020, 284

Sorgetragen des Disziplinarvorgesetzten durch geeignete organisatorische Maßnahmen für die Möglichkeit der Einlegung von schriftlichen Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist um 24 Uhr; Berufung auf den Fristablauf als treuwidrig und Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens; Fristwahrender Zugang einer Wehrbeschwerde durch Abgabe beim Offizier vom Wachdienst

BVerwG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 WRB 1.19

DRsp Nr. 2020/5840

Sorgetragen des Disziplinarvorgesetzten durch geeignete organisatorische Maßnahmen für die Möglichkeit der Einlegung von schriftlichen Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist um 24 Uhr; Berufung auf den Fristablauf als treuwidrig und Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens; Fristwahrender Zugang einer Wehrbeschwerde durch Abgabe beim Offizier vom Wachdienst

Disziplinarvorgesetzte müssen durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass schriftliche Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist um 24 Uhr eingelegt werden können. Andernfalls kann die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des früheren Soldaten wird der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 13. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

WBO § 5 Abs. 1 S. 1-2; WBO § 6 Abs. 1; BGB § 242; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I

Die Rechtsbeschwerde betrifft Fragen des fristwahrenden Zugangs einer Wehrbeschwerde.