OLG Celle - Urteil vom 10.06.2020
14 U 218/19
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1155
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 178/17

Sorgfaltspflichten des Fahrers eines SonderschutzfahrzeugsHaftung des Fahrers wegen Umkippens des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren aufgrund des Gewichts der Aufpanzerung

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 14 U 218/19

DRsp Nr. 2020/9197

Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Sonderschutzfahrzeugs Haftung des Fahrers wegen Umkippens des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren aufgrund des Gewichts der Aufpanzerung

Der Fahrer eines Sonderschutzfahrzeugs, das wegen seiner Aufpanzerung beim zügigen Rückwärtsfahren mit eingeschlagener Lenkung schon nach wenigen Metern umkippt, handelt nicht fahrlässig (§§ 276 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB), weil diese Gefahr nicht vorhersehbar war, insbesondere auch nicht allgemein bekannt gemacht worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg [4 O 178/17] wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Lüneburg sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 113.567,09 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.