BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 9 V 6/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; IfSG § 60 Abs. 1; IfSG § 60 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VE 1/16
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VE 8/18

Soziale Entschädigung von Hinterbliebenen eines Impfgeschädigten nach § 60 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 IfSG; Versorgung eines Hinterbliebenen für dessen an den Folgen einer gesundheitlichen Schädigung durch eine im Kindesalter in der DDR durchgeführte Dreifach-Schutzimpfung verstorbenen Lebenspartners

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 9 V 6/23 B

DRsp Nr. 2024/1505

Soziale Entschädigung von Hinterbliebenen eines Impfgeschädigten nach § 60 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 IfSG; Versorgung eines Hinterbliebenen für dessen an den Folgen einer gesundheitlichen Schädigung durch eine im Kindesalter in der DDR durchgeführte Dreifach-Schutzimpfung verstorbenen Lebenspartners

Das geltende Recht zum Ausgleich von Impfschäden ist vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt. Deswegen lässt sich eine dem Pauschalierungsprinzip widersprechende Begünstigung nicht aus dem Gedanken herleiten, für die wenigen Impfschadensfälle müssten wegen insoweit bestehender Besonderheiten andere Maßstäbe als für die große Zahl der Kriegsopfer gelten. Allein der (quantitative) Gesichtspunkt der kleinen Zahl rechtfertigt keine andersartige Festlegung des Versorgungsumfangs oder differenziertere Schadensermittlung samt des damit einhergehenden höheren Verwaltungsaufwands im Einzelfall.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; IfSG § 60 Abs. 1; IfSG § 60 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I