LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2019
1 Sa 76/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 497/18

Soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Wachmanns wegen sexueller Belästigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 76/19

DRsp Nr. 2020/652

Soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Wachmanns wegen sexueller Belästigung

Die sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens rechtfertigt eine verhaltensbedingte Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Wachmanns.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.02.2019, Az.: 5 Ca 497/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.