BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 114/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1000/21
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5915/20
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5887/20
LAG Düsseldorf, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 601/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 114/22

DRsp Nr. 2024/3328

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

Ein fortzuzahlendes Entgelt kann geschätzt werden, wenn es schwankte. Die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung kann einen Anhaltspunkt liefern.

Tenor

1. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2021 - 12 Sa 601/21 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kosten zweiter Instanz wie folgt verteilen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 97 % und die Beklagte zu 1. 3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 11 % und der Kläger zu 89 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

2. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 96 % und die Beklagte zu 1. 4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 11 % und der Kläger zu 89 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand