BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 275/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1475/21
LAG Düsseldorf, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 363/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 275/22

DRsp Nr. 2024/3338

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

In einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten. Dabei genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2022 - 13 Sa 363/21 -, unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1. im Übrigen, aufgehoben, soweit es den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen beide Beklagte und den Zahlungsanträgen sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2. stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 - 10 Ca 5971/20 -, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2021 - 2 Ca 5884/20 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2021 - 10 Ca 1475/21 - zurückgewiesen.