BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 370/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5923/20
ArbG Düsseldorf, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5895/20
ArbG Düsseldorf, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1478/21
LAG Düsseldorf, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 367/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 370/22

DRsp Nr. 2024/3342

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

Eine Kündigung bedarf keiner sozialen Rechtfertigung, wenn der Arbeitnehmer noch nicht die Wartezeit von sechs Monaten absolviert hat.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 - 3 Sa 367/21 -, unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1. im Übrigen, aufgehoben, soweit es den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen beide Beklagte stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2021 - 5 Ca 5895/20 - zurückgewiesen.

3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 - 3 Sa 367/21 - wird zurückgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 95 % und die Beklagte zu 1. 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 14 % und der Kläger zu 86 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.