LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.10.2019
6 Sa 67/19
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5; KSchG § 7; SGB X § 115 Abs. 1; ZPO § 256 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 983/18

Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 67/19

DRsp Nr. 2020/2672

Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Behauptung, der Arbeitnehmer habe abgemahntes Verhalten nicht abgestellt, nicht auf konkreten Tatsachenvortrag stützt. Dem gegenüber ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Vorfälle sich an welchen Tagen ereignet haben sollen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. Januar 2019 - 3 Ca 983/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5; KSchG § 7; SGB X § 115 Abs. 1; ZPO § 256 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und über Vergütungsansprüche des Klägers.

1. 2. 3.