EuGH - Urteil vom 16.02.1995
Rs C-425/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 12a ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-269 (Calle Grenzshop Andresen)
EuZW 1995, 313
HVBG-INFO 1995, 1676
IStR 1995, 200
SGb 1995, 344
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 Kr 5/93

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat beschäftigt ist, aber einen Teil seiner Tätigkeit regelmäßig in letzterem ausübt - Rechtsvorschriften des Wohnstaats

EuGH, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen Rs C-425/93

DRsp Nr. 2000/4523

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat beschäftigt ist, aber einen Teil seiner Tätigkeit regelmäßig in letzterem ausübt - Rechtsvorschriften des Wohnstaats

(Calle Grenzshop Andresen GmbH & Co. KG gegen Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis Schleswig-Flensburg) Die Situation eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat wohnt und ausschließlich von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt wird und der im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses einen Teil seiner Tätigkeit regelmäßig im Umfang von mehreren Stunden pro Woche während eines Zeitraums, der nicht auf zwölf Monate beschränkt ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat ausübt, fällt unter Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71, so daß der Betroffene den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er wohnt.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 12a ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83;

Gründe:

01 - 06 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

07 - 07 Vorlagefragen

08 - 15 Zur ersten und zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

16 - 20 Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

21 - 22 Zur vierten Vorabentscheidungsfrage

23 - 23 Kosten