EuGH - Urteil vom 08.06.1995
Rs C-451/93
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 19 Abs. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; SGB V § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-1545 (Delavant)
EuroAS 1995, 125
EzAR 831 Nr. 22
SGb 1995, 544
ZAR 1995, 192
Vorinstanzen:
LSG Saarland,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat wohnt - Voraussetzungen für die Entstehung des Sachleistungsanspruchs seiner Familienangehörigen bei Krankheit im Wohnstaat - Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats

EuGH, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen Rs C-451/93

DRsp Nr. 2000/4532

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat wohnt - Voraussetzungen für die Entstehung des Sachleistungsanspruchs seiner Familienangehörigen bei Krankheit im Wohnstaat - Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats

(Claudine Delavant gegen Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland) Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß sich, wenn ein Arbeitnehmer mit seinen Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats wohnt, in dem er beschäftigt und nach dessen Rechtsvorschriften er gemäß der Verordnung versichert ist, die Voraussetzungen für die Entstehung eines Sachleistungsanspruchs bei Krankheit zugunsten der Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers im Wohnstaat - wie im Fall des Arbeitnehmers selbst - nach den Rechtsvorschriften des Staates richten, in dem dieser beschäftigt ist, sofern die Familienangehörigen nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Wohnstaats Anspruch auf diese Leistungen haben.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 19 Abs. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; SGB V § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

01 - 10 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

11 - 11 Vorlagefragen

12 - 19 Entscheidungsgründe

20 - 20 Kosten