EuGH - Urteil vom 28.02.1989
Rs 29/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit - Voraussetzungen - Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften - [EWG-Vertrag, Artikel 51 - Verordnung Nr. 1408/71 des Rates]

EuGH, Urteil vom 28.02.1989 - Aktenzeichen Rs 29/88

DRsp Nr. 2006/17752

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit - Voraussetzungen - Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften - [EWG-Vertrag, Artikel 51 - Verordnung Nr. 1408/71 des Rates]

»Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 sehen lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Sie regeln dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten, deren Festlegung durch den Erlaß von Rechtsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats ist. Es ist nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß ( vgl. die Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, und vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445 ). Die genannten Bestimmungen sind daher nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen.« Tenor: