EuGH - Urteil vom 23.11.1995
Rs C-394/93
Normen:
BKiGG § 9 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; Verordnung (EWG) Nr. 3427/89;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-4101 (Alonso-Perez)
EuroAS 1995, 206
SGb 1996, 273
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 Kg 17/92

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfen - Einführung einer einheitlichen Lösung zur Beseitigung jeglicher Unterscheidung nach den Beschäftigungsmitgliedstaaten und dem Wohnsitz der Familienangehörigen durch die Verordnung Nr. 3427/89 mit Wirkung vom 15. Januar 1986 - Anwendbarkeit einer nationalen Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränkt, auf einen Antrag eines spanischen Arbeitnehmers auf rückwirkende Leistungen

EuGH, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen Rs C-394/93

DRsp Nr. 2000/4550

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfen - Einführung einer einheitlichen Lösung zur Beseitigung jeglicher Unterscheidung nach den Beschäftigungsmitgliedstaaten und dem Wohnsitz der Familienangehörigen durch die Verordnung Nr. 3427/89 mit Wirkung vom 15. Januar 1986 - Anwendbarkeit einer nationalen Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränkt, auf einen Antrag eines spanischen Arbeitnehmers auf rückwirkende Leistungen

(Gabriel Alonso-Perez gegen Bundesanstalt für Arbeit) Die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3427/89 geänderten Fassung steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, auf sechs Monate beschränkt, auf einen Antrag eines spanischen Staatsangehörigen nicht entgegen, der auf die Gewährung von Familienbeihilfen für dessen in Spanien wohnende Familienangehörigen ab dem 15. Januar 1986 gerichtet ist. Eine solche Bestimmung bewirkt nämlich keine Ungleichbehandlung zwischen dem Arbeitnehmer, der sich auf einen Anspruch nach Gemeinschaftsrecht beruft und demjenigen, der seine Ansprüche allein auf nationales Recht stützt, und sie macht auch die Ausübung der Rechte, die die Verordnung Nr. 3427/89 einräumt, nicht praktisch unmöglich.