EuGH - Urteil vom 05.10.1995
Rs C-321/93
Normen:
BKKG § 11a; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 26b, § 32 Abs. 2, § 32a Abs. 5; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73 ; Verordnung (EWG) Nr. 3427/89;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-2821 (Imbernon Martinez)
EuZW 1995, 772
RIW 1995, 953
SWI 1996, 43
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Kg 206/90

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Anspruch auf Leistungen nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften - Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind - Voraussetzung des Wohnsitzes des Kindes und des Ehegatten des Erwerbstätigen in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat infolge einer Verweisung der sozialrechtlichen Vorschriften dieses Staates auf seine steuerrechtlichen Vorschriften - Fiktion der Erfüllung der Voraussetzung

EuGH, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen Rs C-321/93

DRsp Nr. 2000/4541

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Anspruch auf Leistungen nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften - Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind - Voraussetzung des Wohnsitzes des Kindes und des Ehegatten des Erwerbstätigen in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat infolge einer Verweisung der sozialrechtlichen Vorschriften dieses Staates auf seine steuerrechtlichen Vorschriften - Fiktion der Erfüllung der Voraussetzung

(Jose Imbernon Martinez gegen Bundesanstalt für Arbeit) Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind und der Ehegatte des Erwerbstätigen im Inland wohnen, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Hinsichtlich der Gewährung und der Berechnung der fraglichen Leistung sind alle einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.