EuGH - Urteil vom 02.03.1989
Rs 359/87
Normen:
EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 51 ; EWGV Art. 48 ; VO Nr. 1408/71 Art. 73 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der ein speziell auf Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten unterliegen, anwendbares System schafft - Vom Gerichtshof festgestellte Ungültigkeit - Wirkungen - Allgemeine Anwendbarkeit des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Systems, solange keine neuen Verordnungsbestimmungen erlassen werden;

EuGH, Urteil vom 02.03.1989 - Aktenzeichen Rs 359/87

DRsp Nr. 2006/14106

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der ein speziell auf Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten unterliegen, anwendbares System schafft - Vom Gerichtshof festgestellte Ungültigkeit - Wirkungen - Allgemeine Anwendbarkeit des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Systems, solange keine neuen Verordnungsbestimmungen erlassen werden;

»Die vom Gerichtshof festgestellte Ungültigkeit von Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - mit der Begründung, daß diese Vorschrift ein speziell auf Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten unterliegen, anwendbares System schafft, das nicht dem durch Artikel 48 EWG-Vertrag aufgestellten Erfordernis der Gleichbehandlung genügt und sich somit nicht in den Rahmen der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften einfügt, die in Artikel 51 EWG-Vertrag vorgesehen ist, um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu fördern - führt zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen, solange der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hat, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 51 ; EWGV Art. 48 ; VO Nr. 1408/71 Art. 73 ;

Entscheidungsgründe: