EuGH - Urteil vom 09.07.1987
Rs 377/85
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73 ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 3329 (Burchell)
Vorinstanzen:
Social Security Commissioner,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 - Anwendung - Voraussetzungen - Kind, das in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften fällt - Leistung, die allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften unabhängig vom Wohnort des Kindes geschuldet wird - Unanwendbarkeit

EuGH, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen Rs 377/85

DRsp Nr. 2000/4386

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 - Anwendung - Voraussetzungen - Kind, das in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften fällt - Leistung, die allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften unabhängig vom Wohnort des Kindes geschuldet wird - Unanwendbarkeit

(Beverly Leila Burchell gegen Adjudication Officer) Die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 ist anwendbar, wenn aufgrund von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Familienleistungen oder -beihilfen für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, wobei es unerheblich ist, ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsberechtigten gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.