EuGH - Urteil vom 05.12.1989
Rs 114/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 51 ; Code de la securite_sociale (Sozialversicherungsgesetzbuch) Art. L 512. 1 ff. ; Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3427/89 Art. 73 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften, denen der Selbständige unterliegt - Rechtsgrundlage - Änderung von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 n. F. unter Ausschluß von Artikel 51 EWG-Vertrag;

EuGH, Urteil vom 05.12.1989 - Aktenzeichen Rs 114/88

DRsp Nr. 2006/14021

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften, denen der Selbständige unterliegt - Rechtsgrundlage - Änderung von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 n. F. unter Ausschluß von Artikel 51 EWG-Vertrag;

»Artikel 51 EWG-Vertrag ist, weil er sich ausschließlich auf Arbeitnehmer bezieht, dahin auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Selbständiger seine berufliche Tätigkeit ausübt, nicht die Verpflichtung auferlegt, Familienbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 zu zahlen, wenn die Familienangehörigen dieses Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Seit dem 15. Juni 1986 hat jedoch nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3427/89 ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 51 ;