EuGH - Urteil vom 09.11.1995
Rs C-475/93
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, Art. 51; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 6 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-3813 (Thevenon)
EuroAS 1995, 201
ZFSH/SGB 1998, 222
Vorinstanzen:
SG Speyer,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der Leistungen, die früher aus der Verbindung von nationalem Recht und Abkommen erwuchsen, nur zugunsten der Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben

EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen Rs C-475/93

DRsp Nr. 2000/4547

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der Leistungen, die früher aus der Verbindung von nationalem Recht und Abkommen erwuchsen, nur zugunsten der Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben

(Jean-Louis Thevenon und Stadt Speyer - Sozialamt - gegen Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz) Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie es nicht ausschließen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß ihrem Artikel 6 an die Stelle von Abkommen tritt, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten in Kraft sind, wenn ein Versicherter bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nur in einem der Abkommensstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, auch wenn die Anwendung des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit für ihn günstiger gewesen wäre.