EuGH - Urteil vom 30.10.1975
Rs 33/75
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 15 Abs. 3 ; Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 45 Abs. 1 letzter Hs. ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDENVERSICHERUNG - VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSAMMENRECHNUNG - UMRECHNUNG IN MONATE - NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUF MONATE AUFGERUNDETE ZEITEN - IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTE ZEITEN - GLEICHBEHANDLUNG;

EuGH, Urteil vom 30.10.1975 - Aktenzeichen Rs 33/75

DRsp Nr. 2006/15483

SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDENVERSICHERUNG - VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSAMMENRECHNUNG - UMRECHNUNG IN MONATE - NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUF MONATE AUFGERUNDETE ZEITEN - IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTE ZEITEN - GLEICHBEHANDLUNG;

»WENN EINE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT VON WENIGER ALS EINEM MONAT NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS VOLLER MONAT ANZUSEHEN IST, SO IST EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT, BEI DER SICH NACH DER ZUM ZWECKE DER ZUSAMMENRECHNUNG VORGENOMMENEN UMRECHNUNG IN MONATE NOCH EIN DEZIMALREST ERGIBT, GLEICHFALLS AUF DIE NÄCHSTHÖHERE IN MONATEN AUSGEDRÜCKTE EINHEIT AUFZURUNDEN, DAMIT DIE ARBEITNEHMER DURCH DEN WECHSEL IN EIN ANDERES LAND NICHT DIE IN IHREM HERKUNFTSLAND ERWORBENEN RECHTE VERLIEREN.«

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 15 Abs. 3 ; Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 45 Abs. 1 letzter Hs. ;

Entscheidungsgründe: