EuGH - Urteil vom 26.10.1995
Rs C-481/93
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-3525 (Moscato)
Vorinstanzen:
Arrondissementrechtbank Amsterdam,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, die eine Voraussetzung hinsichtlich des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns aufstellen - Pflicht zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind

EuGH, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen Rs C-481/93

DRsp Nr. 2000/4545

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, die eine Voraussetzung hinsichtlich des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns aufstellen - Pflicht zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind

(R. Moscato gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereiniging) Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß, wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität u. a. davon abhängig ist, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder Selbständigen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften errichtete Versicherungssystem nicht kurzfristig den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen hat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.