EuGH - Urteil vom 18.02.1975
Rs 66/74
Normen:
VwZG § 14 ; Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - RENTE - ANTRAG - BESCHEID DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS - UNMITTELBARE MITTEILUNG AN DEN BETROFFENEN - EINZELHEITEN - REGELUNG DER SPRACHENFRAGE - AUFGABEN DER NATIONALEN GERICHTE;

EuGH, Urteil vom 18.02.1975 - Aktenzeichen Rs 66/74

DRsp Nr. 2006/15522

SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - RENTE - ANTRAG - BESCHEID DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS - UNMITTELBARE MITTEILUNG AN DEN BETROFFENEN - EINZELHEITEN - REGELUNG DER SPRACHENFRAGE - AUFGABEN DER NATIONALEN GERICHTE;

»DAS WORT " UNMITTELBAR " IN ARTIKEL 56 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE MITTEILUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG OHNE VERMITTLUNG ERFOLGEN MUSS UND DASS DIESEM ERFORDERNIS GENÜGT IST, WENN BEI DER ÜBERMITTLUNG LEDIGLICH DIE DIENSTE DES POST - UND FERNMELDEWESENS IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN. DIE NATIONALEN GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN HABEN DARÜBER ZU WACHEN, DASS DIE RECHTSSICHERHEIT NICHT DURCH EINEN VERLUST VON RECHTEN GEFÄHRDET WIRD, DER SICH DARAUS ERGIBT, DASS DER ARBEITNEHMER DIE SPRACHE NICHT VERSTEHT, IN DER EINE IHM MITGETEILTE ENTSCHEIDUNG ABGEFASST IST.«

Normenkette:

VwZG § 14 ; Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 56 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: