EuGH - Urteil vom 13.07.1989
Rs C-171/88
Normen:
LohnFG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; EWG-Vertrag Art. 119, Art. 177 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1989, 2743 (Rinner-Kühn)
AiB 1989, 365
AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag
AuR 1990, 129
BayVBl 1990, 144
BB 1989, 2114
DB 1989, 1574
DRsp VI(608)205a
EWiR 1989, 1227
EzA § 1 LohnFG Nr. 107
NJW 1989, 3087
NZA 1990, 437
RIW 1990, 418
StB 1990, 55
ZTR 1991, 105
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 50/88

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Nationale Regelung, die bestimmte Teilzeitbeschäftigte von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausnimmt - Ausnahme, die hauptsächlich weibliche Arbeitnehmer trifft - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe

EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen Rs C-171/88

DRsp Nr. 1992/2

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Nationale Regelung, die bestimmte Teilzeitbeschäftigte von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausnimmt - Ausnahme, die hauptsächlich weibliche Arbeitnehmer trifft - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe

(Ingrid Rinner-Kühn gegen FWW Spezial-Gebäudereinigung GmbH & Co. KG) Artikel 119 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die es den Arbeitgebern gestattet, von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle diejenigen Arbeitnehmer auszunehmen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteigt, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Mitgliedstaat legt dar, daß die betreffende Regelung durch einem wesentlichen Ziel seiner Sozialpolitik dienende objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.

Normenkette:

LohnFG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; EWG-Vertrag Art. 119, Art. 177 ; Richtlinie 75/117/EWG;

Gründe: