EuGH - Urteil vom 09.11.1995
Rs C-479/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 100 ; Richtlinie 80/987/EGW;
Fundstellen:
EWS 1996, 296
EWiR 1996, 1025
EuGH Slg. 1995, I-3843 (Francovich)
EuGRZ 1996, 32
EuZW 1996, 183
EuroAS 1995, 206
IStR 1996, 50
KTS 1996, 379
SGb 1996, 272
ZIP 1996, 1791
Vorinstanzen:
Pretura circondariale Vicenza,

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger unterliegen können - Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Anbetracht des schrittweisen Charakters der Harmonisierung und ihrer Schwierigkeit

EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen Rs C-479/93

DRsp Nr. 2000/4548

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger unterliegen können - Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Anbetracht des schrittweisen Charakters der Harmonisierung und ihrer Schwierigkeit

(Andrea Francovich gegen Italienische Republik) Die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, daß sie für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen gilt, deren Arbeitgeber nach dem für sie geltenden nationalen Recht einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger unterliegen können. Die Tatsache, daß die Richtlinie somit nur Arbeitnehmer schützt, deren Arbeitgeber unter den genannten Voraussetzungen zahlungsunfähig wird, ist nicht geeignet, ihre Gültigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage zu stellen.