Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Mit Zustimmung des Bauherrn zwecks Fertigstellung der von einem anderen Unternehmen begonnenen Arbeiten erfolgte Übernahme des hierfür eingesetzten Personals sowie des hierfür verwendeten Materials - Ausschluß
EuGH, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen Rs C-48/94
DRsp Nr. 2000/4540
Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Mit Zustimmung des Bauherrn zwecks Fertigstellung der von einem anderen Unternehmen begonnenen Arbeiten erfolgte Übernahme des hierfür eingesetzten Personals sowie des hierfür verwendeten Materials - Ausschluß
(Ledernes Hovedorganisation als Mandatar für Ole Rygaard gegen Danks Arbejdgiverforening als Mandatar für Strø Mølle Akustik A/S)Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß es nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn ein Unternehmen eine seiner Baustellen einem anderen Unternehmen zwecks Fertigstellung überträgt, wobei es sich darauf beschränkt, dem neuen Unternehmer Arbeitnehmer und Material zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der fraglichen Arbeiten eingesetzt werden sollen.
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