EuGH - Urteil vom 19.09.1995
Rs C-48/94
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-2745 (Rygaard)
AP Nr. 11 zu EWG-Richtlinie Nr 77/187
AP Nr. 133 zu § 613a BGB
BB 1995, 2377
DB 1995, 2117
EuZW 1995, 738
EWS 1996, 34
EzA § 613a BGB Nr. 128
EzB EWGV Art. 177 Nr. 4
NZA 1995, 1031
PersF 1996, 157
ZIP 1995, 1761
Vorinstanzen:
Sø- og Handelsret, Kopenhagen,

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Mit Zustimmung des Bauherrn zwecks Fertigstellung der von einem anderen Unternehmen begonnenen Arbeiten erfolgte Übernahme des hierfür eingesetzten Personals sowie des hierfür verwendeten Materials - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen Rs C-48/94

DRsp Nr. 2000/4540

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Mit Zustimmung des Bauherrn zwecks Fertigstellung der von einem anderen Unternehmen begonnenen Arbeiten erfolgte Übernahme des hierfür eingesetzten Personals sowie des hierfür verwendeten Materials - Ausschluß

(Ledernes Hovedorganisation als Mandatar für Ole Rygaard gegen Danks Arbejdgiverforening als Mandatar für Strø Mølle Akustik A/S) Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß es nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn ein Unternehmen eine seiner Baustellen einem anderen Unternehmen zwecks Fertigstellung überträgt, wobei es sich darauf beschränkt, dem neuen Unternehmer Arbeitnehmer und Material zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der fraglichen Arbeiten eingesetzt werden sollen.